Dieses Begehren lehnte das Bauinspektorat mit Schreiben vom 17. August 2011 unter Hinweis auf den rechtskräftigen Entscheid der Baurekurskommission ab. Es wies zudem darauf hin, dass sich der Umfang des verfügten Rückbaus aus dem Plan vom 21. August 1946 ergebe. Für die Umsetzung des Rückbaus seien kein erneutes Baugesuchsverfahren und auch kein erneuter Augenschein notwendig. Die nochmalige Aufschiebung des Vollzugsverfahrens sei nicht angemessen. In der Folge leitete das Bauinspektorat das Dossier an die Vollzugsbehörde mit dem Auftrag auf Eröffnung des Zwangsvollzugsverfahrens weiter.