Die gegen diese Verfügung des Bauinspektorats erhobene Beschwerde wurde von der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission) mit Entscheid vom 8. September 2005 abgewiesen. Der Entscheid wurde am 5. März 2008 eröffnet und eine Rückbaufrist bis 28. Februar 2011 gesetzt. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. In Erwägung 8 des Entscheides wurde A.____ auf Wunsch der Gemeinde empfohlen, sich vor Inangriffnahme des verfügten Rückbaus mit der Gemeinde C.____ und dem Bauinspektorat zu besprechen, um allenfalls vorhandene Möglichkeiten nicht zu verpassen.