Dieses wurde in der Folge vom Bauinspektorat mit Entscheid vom 23. März 2004 abgewiesen. Das Bauinspektorat verfügte zudem die vollständige Entfernung des ohne Baubewilligung erstellten Dachaufbaus auf der Ostfassade und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bis zum 31. Mai 2004, dies unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 292 StGB im Weigerungsfalle und unter Androhung kostenpflichtiger Ersatzvornahme.