{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-206_2013-02-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4d06c3e5-80fe-4916-933c-1ddda3dadace&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "1aa9b7f3d7f280223d6c5d672ef969d5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-206_2013-02-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c56c0503-dc00-4034-a355-734baa609809", "Checksum": "24812309ab9f1c720da89fc7948b51f5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 206", "810 2012 206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 206 (810 2012 206)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baugesuch für Balkon- und Dachanbau, Parz. 3175,"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:29", "Checksum": "33ca040f80ef5c2bdc397bfef3b9762c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 206 (810 2012 206)\nRegeste:\nBaugesuch für Balkon- und Dachanbau, Parz. 3175,\n\n3.6.4 Aus dem Zweck von § 87 Abs. 5 RBV ergibt sich andererseits, dass die verlangte Markierung mit roter Farbe nicht nur dann erforderlich ist, wenn ein Projekt neu realisiert, sondern\nauch, wenn mit demselben neuen Projekt gleichzeitig ein zwar bestehender, aber nicht bewilligter Zustand nachträglich legalisiert werden soll. Dies gilt gemäss § 87 Abs. 6 RBV insbesondere\nauch dann, wenn für die Bewilligung einer bestehenden, aber nicht bewilligten Baute eine Ausnahmebewilligung Voraussetzung ist. Da das strittige Baugesuch zumindest auch die Legalisierung des nicht bewilligten Dachaufbaus bezweckt, hätte der Dachaufbau folglich - entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführer - nicht grau, sondern rot markiert werden müssen. Die in den\nPlänen vom 22. September 2011 vorgenommene farbliche Markierung entspricht demnach offensichtlich nicht den Vorgaben von § 87 Abs. 5 und 6 RBV. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndas strittige Baugesuch mit der bestehenden Markierung offensichtlich gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften verstösst, ist im Ergebnis folglich nicht zu beanstanden.\n\n3.7 Gemäss § 124 Abs. 4 RBG werden Baugesuche, welche offensichtlich gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen, ohne Publikation und Auflage abgewiesen.\nSind die Voraussetzungen von § 124 Abs. 4 RBG erfüllt, so erfolgt die entsprechende Abweisung des Baugesuchs nach dem klaren Normwortlaut - entgegen der Ansicht der Einwohnergemeinde C.____ - unabhängig davon, ob das zu beurteilende Baugesuch eine Verzögerungsmassnahme darstellt oder auf eine Heilung eines unrechtmässigen Zustands hinzielt. In diesem\nZusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen soll, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der\nNutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 114 Ib\n314 E. 2a) und dass dabei der klaren und präzisen farblichen Darstellung in den Baugesuchsplänen grösste Bedeutung zukommt (CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH, Zürcher Planungsund Baurecht, Zürich 2006, 20-27). Die farbliche Darstellung dient letztlich dazu, sowohl die\nBaubehörde als auch allfällige betroffene Nachbarn darüber zu informieren, welche bauliche\nMassnahmen Gegenstand der behördlichen Prüfung bilden (vgl. E. 3.6.3). Die Abweisung eines\ngegen § 87 Abs. 5 bzw. 6 RBV verstossenden Baugesuchs ohne Publikation und Auflage ist\ndeshalb sachlich gerechtfertigt und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht überspitzt formalistisch.\n\n3.8 Die Verweigerung der Publikation und Auflage des strittigen Baugesuchs ist zudem\n- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch verhältnismässig. So ermöglicht nur die\nEinreichung eines neuen Baugesuchs, mit neuen, korrekt eingefärbten Plänen die korrekte Information der Baubewilligungsbehörde und damit die umfassende Prüfung des Baugesuchs auf\nseine Gesetzmässigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wäre eine Publikation des\nGesuchs mit der Auflage, wonach die Baubewilligung den Dachaufbau nicht umfasse und der\nverfügte Rückbau von der neuen Bewilligung nicht tangiert werde, zu diesem Zweck nicht geeignet. Denn zum einen änderte eine solche Auflage nichts an der Pflicht der Beschwerdeführer, vor der Prüfung des Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde diese mittels korrekter\nPläne über den Prüfungsgegenstand zu informieren. Zum anderen würde eine entsprechende\nAuflage nicht den Tatsachen entsprechen, ist doch davon auszugehen, wie bereits festgestellt\nwerden konnte, dass das strittige Baugesuch zumindest auch die Legalisierung des widerrechtlichen Zustandes zum Ziel hat (vgl. E. 3.6.2). Aufgrund des Angeführten kann festgehalten werden, dass die Verweigerung der Publikation des strittigen Baugesuchs sowohl geeignet als\nauch erforderlich ist, die korrekte Information der Baubewilligungsbehörde und damit die umfassende Prüfung des Baugesuchs auf seine Gesetzmässigkeit sicherzustellen. Hinzu kommt,\ndass auf Seiten der Beschwerdeführer kein Interesse ersichtlich ist, weshalb sie neben dem\nDachanbau nicht auch die mit diesem bezweckte Legalisierung des Dachaufbaus hätten farblich kennzeichnen sollen. Auch bewirkt eine Neueinreichung eines korrekten Gesuches für die\nBeschwerdeführer - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - lediglich einen Nachteil im Sinne einer zeitlichen Verzögerung der Behandlung des Baugesuchs. Demgegenüber sind die Interessen der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer korrekten Baugesuchseingabe, wie gesehen, erheblich. Die Verweigerung der Publikation des strittigen Baugesuchs ist mithin auch\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverhältnismässig im engeren Sinne. Das strittige Baugesuch wurde deshalb zu Recht vom Bauinspektorat gemäss § 124 Abs. 4 RBG ohne Publikation und Auflage abgewiesen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n\n4.1 Es bleibt über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten gemäss § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit\n§ 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Für die heutige Parteiverhandlung ist eine\nGerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu entrichten. Diese sind den Beschwerdeführern\naufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu verrechnen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.\n\n"}