{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-206_2013-02-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4d06c3e5-80fe-4916-933c-1ddda3dadace&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "1aa9b7f3d7f280223d6c5d672ef969d5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-206_2013-02-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c56c0503-dc00-4034-a355-734baa609809", "Checksum": "24812309ab9f1c720da89fc7948b51f5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 206", "810 2012 206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 206 (810 2012 206)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baugesuch für Balkon- und Dachanbau, Parz. 3175,"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:29", "Checksum": "33ca040f80ef5c2bdc397bfef3b9762c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 206 (810 2012 206)\nRegeste:\nBaugesuch für Balkon- und Dachanbau, Parz. 3175,\n\n3.6.1 § 87 Abs. 5 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 bestimmt, dass Umbauten und Zweckänderungen farblich zu kennzeichnen sind, indem Altes grau, Neues rot und Abzubrechendes gelb einzutragen sind. Zudem sind gemäss\nAbs. 6 dieser Bestimmung Ausnahmen, die beantragt werden, klar erkennbar auszuweisen und\nzu begründen.\n\n3.6.2 Aus den dem Baugesuch beigelegten Plänen ist zu entnehmen, dass der nicht bewilligte Dachaufbau grau und damit als bestehend markiert ist. Dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2011, mit welchem diese vom Bauinspektorat die ordentliche Publikation\ndes strittigen Baugesuchs verlangten, ist weiter zu entnehmen, dass sie mit dem strittigen Baugesuch unter anderem beabsichtigen, \"die Problematik um den Dachaufbau zu lösen\". Diesem\nSchreiben legten sie ausserdem einen von den Beschwerdeführern am 23. Oktober 2011 verfassten und an die Einwohnergemeinde C.____ gerichteten Ausnahmeantrag betreffend den\nDachaufbau bei. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die Bewilligung von\nAusnahmegesuchen das Bauinspektorat zuständig ist, wobei der Gemeinderat betreffend Ausnahmen von kommunalen Zonenvorschriften der Baubewilligungsbehörde in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles\nschriftlich begründet Ausnahmen beantragen kann, sofern dies in den Zonenvorschriften vorgesehen ist (§ 20 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion vom\n17. November 2009 in Verbindung mit § 87 Abs. 6 und § 7 Abs. 1 RBV). Das Ausnahmebewilligungsgesuch hätten die Beschwerdeführer folglich an das Bauinspektorat richten müssen. Zum\neinen aber hat eine unzuständige Behörde gemäss § 6 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 die Eingabe von Amtes\nwegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten, zum anderen wurde das Ausnahmegesuch\nmit Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2011 beim Bauinspektorat eingereicht.\nDass das Ausnahmegesuch an die falsche Behörde adressiert war, steht seiner Behandlung\ndurch das Bauinspektorat nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]\nvom 24. August 2012 [C-1126/2012] E. 1.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hatte\ndas Bauinspektorat das Ausnahmegesuch folglich im Rahmen der Beurteilung des strittigen\nBaugesuches mit zu berücksichtigen. Die Fragen, ob das Bauinspektorat das Ausnahmegesuch\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nals Wiedererwägungsbegehren im Sinne von § 39 f. VwVG BL hätte verstehen müssen - über\ndie Baurechtswidrigkeit des Dachaufbaus wurde mit Entscheid der Baurekurskommission vom\n8. September 2005 bereits rechtskräftig entschieden - und ob es allenfalls auf ein solches hätte\neintreten müssen, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und können folglich an dieser Stelle offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Ausnahmegesuch unter anderem festhielten, dass der fragliche Dachaufbau den seitlichen Abstand zur Giebelfassade nicht einhalte, was mit einem Dachanbau behoben werden könne. Daraus ergibt\nsich, entsprechend den Ansichten der Vorinstanzen und entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer, dass das strittige Baugesuch in direktem Zusammenhang mit dem Ausnahmegesuch steht und zumindest auch die Legalisierung des widerrechtlichen Dachaufbaus zum Ziel\nhat.\n\n3.6.3 § 87 Abs. 5 RBV bezweckt, die Baubehörde - ferner auch allfällige betroffene Nachbarn - darüber zu informieren, welche bauliche Massnahmen Gegenstand der behördlichen\nPrüfung bilden. Gleiches gilt gemäss § 87 Abs. 6 RBV auch für die Ausweisungspflicht des Gesuchstellers betreffend beantragte Ausnahmen. Dabei ist es Sache eines Gesuchstellers, den\nPrüfungsgegenstand so klar und eindeutig zu definieren, dass ein Irrtum der Behörde vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom\n5. April 2006 [VB.2005.00458] E. 2.3). Daraus ergibt sich einerseits, dass - entgegen der Ansichten der Vorinstanzen - nur jene bestehenden Bauteile gelb zu markieren sind, deren Abbruch im Rahmen der vom Baugesuch erfassten baulichen Massnahmen geplant ist. Baurechtswidrige Bauteile, zu deren Rückbau der Gesuchsteller rechtskräftig verpflichtet wurde,\nderen Abbruch im Rahmen der vom Baugesuch umfassten baulichen Massnahmen aber nicht\ngeplant ist, sind demgegenüber, da sie nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung bilden, nicht\ngelb zu markieren. Dies ist sachgerecht, denn eine Baubewilligung darf nicht bereits deshalb\nverweigert werden, weil vom Baugesuch nicht betroffene Bauteile widerrechtlich erstellt wurden\nund abzubrechen sind. Eine Verweigerung der Baubewilligung hätte diesfalls die unzulässige\nVermischung der Frage der Zulässigkeit eines Bauprojekts mit der Frage der rechtlichen Folgen\nbaurechtswidriger Zustände zur Folge (BGE 127 II 225 E. 5.b). Darf unter den genannten Umständen ein Baugesuch nicht verweigert werden, bedarf es seitens der Baubewilligungsbehörde\nauch keiner Überprüfung, ob vom Baugesuch nicht betroffene Bauteile widerrechtlich erstellt\nwurden und damit ebenso keine entsprechende farbliche Markierung der vom Baugesuch nicht\nbetroffenen, widerrechtlich erstellten Bauteile.\n\n"}