{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-206_2013-02-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4d06c3e5-80fe-4916-933c-1ddda3dadace&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "1aa9b7f3d7f280223d6c5d672ef969d5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-206_2013-02-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c56c0503-dc00-4034-a355-734baa609809", "Checksum": "24812309ab9f1c720da89fc7948b51f5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 206", "810 2012 206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 206 (810 2012 206)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baugesuch für Balkon- und Dachanbau, Parz. 3175,"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:29", "Checksum": "33ca040f80ef5c2bdc397bfef3b9762c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 206 (810 2012 206)\nRegeste:\nBaugesuch für Balkon- und Dachanbau, Parz. 3175,\n\nMit Verfügung vom 9. Dezember 2011 sistierte die Vollzugsinstanz das Vollzugsverfahren.\n\nC. Gegen die Verfügung des Bauinspektorats vom 5. Dezember 2011 erhoben A.____\nund B.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat, am 19. Dezember 2011 Beschwerde bei\nder Baurekurskommission. Sie beantragten, es sei der Entscheid des Bauinspektorats aufzuheben und dieses anzuweisen, das Baugesuch zu publizieren und das Baugesuchsverfahren\ndurchzuführen, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Entscheid vom 20. März 2012 wies die Baurekurskommission die Beschwerde ab.\n\nD. Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission reichten A.____ und B.____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Roman Zeller, Advokat, am 2. Juli 2012 beim Kantonsgericht,\nAbteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein. Sie beantragten, es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 20. März 2012 aufzuheben (Ziffer 1).\nEs sei zudem das Bauinspektorat anzuweisen, das Baugesuch für einen Balkon- und Dachanbau an der Liegenschaft D.____strasse 19 in C.____ zu publizieren und das Baugesuchsverfahren durchzuführen, alles unter o/e-Kostenfolge.\n\nE. Am 25. Oktober 2012 reichte die Einwohnergemeinde C.____ ihre Vernehmlassung\nein. Sie beantragte sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde.\n\nF. Mit Eingabe vom 7. November 2012 liess sich das Bauinspektorat vernehmen. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\nG. Mit präsidialer Verfügung vom 20. November 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nH. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 134 Abs. 5 RBG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Ver-\nfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide\nder Baurekurskommission durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid in\nschutzwürdigen Interessen betroffen und demnach zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren\nformellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch\ndes Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt.\nDie Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier\nnicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Gemäss Art. 33 Abs. 3\nlit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 wird in Fällen wie\ndem vorliegenden die volle Überprüfung einschliesslich der Kontrolle der Angemessenheit\ndurch wenigstens eine Beschwerdebehörde verlangt. Die Baurekurskommission erfüllt diese\nVoraussetzungen ohne weiteres, weshalb die in der VPO vorgesehene Kognition des Kantonsgerichts den Anforderungen des RPG genügt.\n\n3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob das von den Beschwerdeführern eingereichte\nBaugesuch vom 28. September 2011 offensichtlich gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften verstösst und deshalb zu Recht vom Bauinspektorat ohne Publikation und Auflage\nabgewiesen wurde.\n\n3.2 Die Vorinstanz machte hierzu im Wesentlichen geltend, dass der widerrechtliche\nDachaufbau in den eingereichten Plänen fälschlicherweise grau markiert worden sei. Grau bedeute \"bestehend\", was nicht einer widerrechtlichen Baute entspreche. Den Beschwerdeführern\nstehe zwar frei, ein neues Baugesuch für einen Balkon- und Dachanbau einzureichen, dabei sei\naber auf den Bauplänen die Illegalität des bestehenden Dachaufbaus eindeutig farblich zu\nkennzeichnen oder der erforderliche Rückbau einzuzeichnen.\n\n3.3 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass sie keine andere Wahl gehabt hätten als den Dachaufbau als bestehend zu deklarieren und damit grau einzuzeichnen, denn gelb\nseien nur Bauteile zu kennzeichnen, die im Rahmen des neuen Bauprojektes abgebrochen\nwürden. Ob der Dachaufbau später durch irgendwelche Änderungen eine Bewilligung erlangen\nkönne oder nicht, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Gesuches. Da ein allfälliges Ände-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrungsgesuch oder ein Baugesuch für den Dachaufbau gar nicht vorliege, stelle sich die Frage\nzum heutigen Zeitpunkt nicht.\n\n3.4 Das Bauinspektorat führte hierzu in seiner Vernehmlassung aus, es sei zu beachten,\ndass dem strittigen Baugesuch ein Ausnahmeantrag für den Dachaufbau beigelegt worden sei.\nEs sei deshalb widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführer vorbringen würden, dass es sich\nbeim strittigen Baugesuch um ein separates, vom Dachaufbau getrenntes Baugesuch handle.\nDas strittige Baugesuch solle ja offenkundig für die Beschwerdeführer positive Auswirkungen\nauf das hängige Zwangsvollzugsverfahren bezüglich Rückbau des Dachaufbaus haben.\n\n3.5 Die Einwohnergemeinde C.____ brachte hierzu im Wesentlichen vor, die eingereichte\nProjektänderung stelle keine Verzögerungsmassnahme dar, sondern ziele auf eine Heilung des\nunrechtmässigen Zustands hin, weshalb § 124 Abs. 4 RBG nicht anwendbar sei.\n\n"}