{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-206_2013-02-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4d06c3e5-80fe-4916-933c-1ddda3dadace&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "1aa9b7f3d7f280223d6c5d672ef969d5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-206_2013-02-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c56c0503-dc00-4034-a355-734baa609809", "Checksum": "24812309ab9f1c720da89fc7948b51f5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 206", "810 2012 206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 206 (810 2012 206)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baugesuch für Balkon- und Dachanbau, Parz. 3175,"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:29", "Checksum": "33ca040f80ef5c2bdc397bfef3b9762c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 206 (810 2012 206)\nRegeste:\nBaugesuch für Balkon- und Dachanbau, Parz. 3175,\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 13. Februar 2013 (810 12 206)\n____________________________________________________________________\n\nRaumplanung, Bauwesen\n\nBaugesuch für Balkon- und Dachanbau\n\nBesetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Niklaus\nRuckstuhl, Markus Clausen, Beat Walther, Kantonsrichterin Regina\nSchaub, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko\n\nParteien A.____ und B.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat,\n\ngegen\n\nBaurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene Einwohnergemeinde C.____\n\nBetreff Baugesuch für Balkon- und Dachanbau, Parz. 3175,\nD.____strasse 19, C.____\n(Entscheid der Baurekurskommission vom 20. März 2012)\n\nA. Im Jahre 1979 erwarben A.____ und B.____ die Liegenschaft D.____strasse 19,\nC.____, Parzelle Nr. 3175, Grundbuch C.____, welche in der Bauzone W 2a liegt. Im Jahre\n2003 bauten A.____ und B.____ den Dachstock ihrer Liegenschaft ohne Baubewilligung aus.\nAuf Aufforderung des Bauinspektorates des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) hin\nreichte A.____ am 24. September 2003 das Baugesuch Nr. 2098/2003 ein. Dieses wurde in der\nFolge vom Bauinspektorat mit Entscheid vom 23. März 2004 abgewiesen. Das Bauinspektorat\nverfügte zudem die vollständige Entfernung des ohne Baubewilligung erstellten Dachaufbaus\nauf der Ostfassade und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bis zum 31. Mai\n2004, dies unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 292 StGB im Weigerungsfalle und\nunter Androhung kostenpflichtiger Ersatzvornahme.\n\nDie gegen diese Verfügung des Bauinspektorats erhobene Beschwerde wurde von der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission) mit Entscheid vom\n8. September 2005 abgewiesen. Der Entscheid wurde am 5. März 2008 eröffnet und eine\nRückbaufrist bis 28. Februar 2011 gesetzt. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. In Erwägung\n8 des Entscheides wurde A.____ auf Wunsch der Gemeinde empfohlen, sich vor Inangriffnahme des verfügten Rückbaus mit der Gemeinde C.____ und dem Bauinspektorat zu besprechen,\num allenfalls vorhandene Möglichkeiten nicht zu verpassen.\n\nAm 30. März 2011 führte das Bauinspektorat eine Baukontrolle durch. Es stellte fest, dass die\nangeordneten Rückbaumassnahmen nicht durchgeführt wurden und setzte mit Schreiben vom\n1. April 2011 für die Vornahme der angeordneten Rückbaumassnahmen Frist bis 31. Juli 2011,\ndies mit dem Hinweis, dass danach das Zwangsvollzugsverfahren ohne Vorankündigung eröffnet werde.\n\nA.____ und B.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat, beantragten beim Bauinspektorat\nmit E-Mail vom 25. Juli 2011 einen Besichtigungstermin mit der Einwohnergemeinde C.____\nund dem Bauinspektorat, um ein neues, bewilligungsfähiges Projekt vor der Ausarbeitung zu\nbesprechen. Begründet wurde dieses Begehren zum einen damit, dass aus den Akten nicht klar\nhervorgehe, wie der Altbestand gewesen sei. Zum anderen wurde angeführt, die Baurekurskommission habe empfohlen, die Änderung vorher mit der Gemeinde zu besprechen.\n\nDieses Begehren lehnte das Bauinspektorat mit Schreiben vom 17. August 2011 unter Hinweis\nauf den rechtskräftigen Entscheid der Baurekurskommission ab. Es wies zudem darauf hin,\ndass sich der Umfang des verfügten Rückbaus aus dem Plan vom 21. August 1946 ergebe. Für\ndie Umsetzung des Rückbaus seien kein erneutes Baugesuchsverfahren und auch kein erneuter Augenschein notwendig. Die nochmalige Aufschiebung des Vollzugsverfahrens sei nicht\nangemessen. In der Folge leitete das Bauinspektorat das Dossier an die Vollzugsbehörde mit\ndem Auftrag auf Eröffnung des Zwangsvollzugsverfahrens weiter.\n\nB. Am 28. September 2011 reichten A.____ und B.____ beim Bauinspektorat das Baugesuch Nr. P.0085/2011 für einen Balkon- und einen Dachanbau samt Bauplänen, datierend vom\n22. September 2011 ein und mit Schreiben vom 23. Oktober 2011 beantragten sie bei der Einwohnergemeinde C.____ die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den bestehenden Dachaufbau.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA.____ und B.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat, verlangten mit Schreiben vom\n5. Dezember 2011 vom Bauinspektorat die ordentliche Publikation des bisher nicht publizierten\nBaugesuchs und legten den von ihnen am 23. Oktober 2011 verfassten und an die Einwohnergemeinde C.____ gerichteten Ausnahmeantrag betreffend den Dachaufbau bei. Sie wiesen\nzudem darauf hin, dass sie mit dem Balkonanbau unter anderem, aber nicht nur, beabsichtigten, die Problematik um den Dachaufbau zu lösen. Der Dachaufbau sei jedoch nicht nur im Zusammenhang mit dem Balkonanbau zu sehen. Vielmehr bringe der zusätzliche Balkon - unabhängig vom Dachaufbau - beim Zimmer im Dachgeschoss eine überdeckte Aufenthaltsmöglichkeit im Sommer im Freien.\n\nGleichentags wies das Bauinspektorat das Baugesuch Nr. P.0085/2011 zufolge offensichtlichen\nVerstosses gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften gemäss § 124 Abs. 4 des Raum-\nplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 ohne Publikation und Auflage ab. Zur\nBegründung brachte das Bauinspektorat im Wesentlichen vor, dass die geplante Dachverlängerung und die Terrasse an der Nordfassade keine Auswirkung auf die Rechtswidrigkeit des\nDachaufbaus hätten. Bezüglich Ausnahmebewilligung sei in Erwägung 5 des rechtskräftigen\nEntscheides der Baurekurskommission festgehalten, dass die Einwohnergemeinde C.____ eine\nsolche ablehne.\n\n"}