Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat in ihrer Honorarnote vom 5. Oktober 2012 einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden geltend gemacht, wobei 4 Stunden für die heutige Parteiverhandlung hinzugerechnet werden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 resultiert somit ein Honorar von Fr. 2'752.70 (inkl. Auslagen sowie 8% Mehrwertsteuer), das der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :