8.2 Die ausserordentlichen Kosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat in ihrer Honorarnote vom 5. Oktober 2012 einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden geltend gemacht, wobei 4 Stunden für die heutige Parteiverhandlung hinzugerechnet werden.