Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aufwand auferlegt. Folglich gehen vorliegend die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Lasten der Beschwerdeführer. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch von der Gerichtskasse übernommen.