Die Massnahme ist somit verhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung keine Sanktionen darstellen und auch kein Verschulden der Eltern voraussetzen (PETER BREITSCHMID, a.a.o., Rn 4 zu Art. 307 ZGB). Die Massnahme erfolgt unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Eltern allein aufgrund der zu bejahenden Gefährdung des Kindeswohls.