hen. Demzufolge ist weiterhin von der Geeignetheit dieser "Anstalt" auszugehen. 7. Zusammenfassend muss eine Gefährdung des Kindeswohls sowohl zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Juni 2012 wie auch zum heutigen Zeitpunkt klar bejaht werden. Die Vormundschaftsbehörde hat die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung zu Recht als angemessene Massnahme zur Abwendung der Gefahr angesehen und beim Kinderheim H.____ handelt es sich eindeutig um eine geeignete Anstalt. Die Massnahme ist somit verhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen.