6.7 Die Vormundschaftsbehörde macht geltend, dass die Beschwerdeführer anfänglich in eine Platzierung eingewilligt hätten, nachdem die Vormundschaftsbehörde aufgrund einer Gefährdungsmeldung aktiv geworden sei. Die Erstintervention sei somit aufgrund von akuten Vorfällen erfolgt. Zudem sei die Kindsmutter erst im April 2012 wieder zu ihrem Ehemann gezogen, nachdem sie längere Zeit getrennt gelebt hätten.