6.6 Die Beiständin von D.____ und E.____, J.____, gibt an, sie sei seit zwei Jahren für die beiden Söhne der Beschwerdeführer zuständig und begleite diese während der Platzierung. Die externen Hilfestellungen hätten bei der Familie zu einer positiven Entwicklung beigetragen, wobei noch weiterer Entwicklungsbedarf bestehe und die Stabilität der Kinder gefestigt werden müsse. Bis jetzt seien noch keine regelmässigen Betreuungen oder ganze Ferienaufenthalte bei den Eltern durchgeführt worden und dies sei eine zwingende Voraussetzung, damit die bestehende Platzierung aufgehoben werden könne.