6.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, es liege sicher kein Fall von schwerer Kindsmisshandlung vor, es gebe zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal konkrete Hinweise auf eine Gefährdung der Kinder. Erziehungsschwierigkeiten und "problematische Kinder" würden keinen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Kinder seien jedoch zu keinem Zeitpunkt in ihrer geistigen oder körperlichen Gesundheit beeinträchtigt gewesen. Die Kindsmutter habe sich aufgrund ihrer eigenen Erkrankung mit zwei kleinen Kindern überfordert gefühlt und einer vorübergehenden Betreuung im Kinderheim zugestimmt. Mittlerweile sei die Kindsmutter gestärkt und die Ehe der Kindseltern verlaufe wieder in gesunden Bahnen.