5.6 Auch dem Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip ist unter diesen Umständen genügend Rechnung getragen worden. Die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahmen am 15. Juni 2012 war demzufolge nicht zu beanstanden. 6.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Platzierung der beiden Kinder im Kinderheim H.____ auch heute noch notwendig und angemessen ist.