5.5 In Anwendung dieser Bestimmung wurden D.____ und E.____ am 31. Oktober 2012 durch die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts persönlich angehört. Die beiden Kinder äusserten sich zusammenfassend dahingehend, dass die Situation, wie sie jetzt ist, für sie gut sei. Es gehe ihnen gut im Heim. Somit ist festzuhalten, dass zwar im Vorfeld der Beibehaltung der Kindesschutzmassnahmen die Kinder nicht angehört wurden, die Anhörung aber im darauf folgenden Verfahren vor dem Kantonsgericht nachgeholt und damit das rechtliche Gehör der Kinder nach Art. 314 Abs. 1 ZGB gewahrt wurde.