5.4 Gemäss Art. 314 Ziff. 1 ZGB sind Kinder vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise durch die Vormundschaftsbehörde oder durch die beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. auch Art. 144 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich hierbei um die innerstaatliche Kodifizierung des in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom 20. November 1989 verankerten Grundsatzes, wonach Kinder anzuhören sind, wenn ein Ge- richts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft (CHRISTOPH HÄFELI, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art.