Die Vormundschaftsbehörde hat anlässlich ihrer Abklärungen im Vorfeld ihres Entscheids alle Personen im Umfeld der beiden betroffenen Kinder angehört und sich auf diesem Weg ein Bild der aktuellen Situation bzw. der Möglichkeit einer Gefährdung machen können. Dass sich die Beeinträchtigung des Kindeswohls bereits verwirklicht hat, ist nicht erforderlich und soll gerade verhindert werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Insofern kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage genügend erstellt war. Die Vormundschaftsbehörde hat daher zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet.