Beteiligten (Eltern und Kinder) haben. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Verwaltungsrecht muss daher zuerst versucht werden den Sachverhalt mit weniger einschneidenden Mitteln abzuklären. Ein kinderpsychiatrisches Gutachten darf nicht ohne vorheriges Ausschöpfen weniger eingreifender Ermittlungsmassnahmen angeordnet werden. Die Vormundschaftsbehörde hat anlässlich ihrer Abklärungen im Vorfeld ihres Entscheids alle Personen im Umfeld der beiden betroffenen Kinder angehört und sich auf diesem Weg ein Bild der aktuellen Situation bzw. der Möglichkeit einer Gefährdung machen können.