5.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die Vormundschaftsbehörde dringend weitere Abklärungen hätte vornehmen und die Kinder befragen müssen. Es hätte zudem eine weitere kinderärztliche und psychiatrische Abklärung der Kinder durchgeführt werden müssen. Wie hiervor unter Erwägung 4.4 ausgeführt wurde, hat die betroffene Behörde respektive das Gericht die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen festzustellen und ist in der Beweiswürdigung frei. Bezüglich des Beweisgrades gilt, dass eine Tatsache erst als bewiesen angenommen werden darf, wenn der volle Beweis erbracht ist.