Im Übrigen wurden diese Massnahmen nicht auf unbeschränkte Dauer angelegt, sondern nur so weit, als die familiäre Situation der Beschwerdeführer wieder soweit stabil und verlässlich ist, als dass sie die Kinder wieder zu sich nehmen und mit ihnen wieder zusammen leben können. Es bestand daher im Zeitpunkt des Beschlusses ein überwiegendes öffentliches Interesse, dieser Gefährdung des Kindeswohls durch die Fremdplatzierung zu begegnen.