5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer bei der Vormundschaftsbehörde beantragten, ihre beiden Söhne wieder in die elterliche Wohnung zurück zu führen. Infolge dessen wurden die Beschwerdeführer sowie die Beiständin von der Vormundschaftsbehörde zur Anhörung eingeladen. Die Beiständin führte anlässlich dieser Anhörung aus, dass die Kindsmutter vor wenigen Wochen angerufen und erklärt habe, dass D.____ eigentlich nicht nach Hause wolle. Die Kindsmutter wolle eine Erziehungshilfe am Wochenende, da es erneut eine sehr schwierige Phase gewesen sei.