4.5 Entsprechend dem unter E. 4.2 und 4.3 hiervor Gesagten sind für die Anstaltsunterbringung einer minderjährigen Person die Art und der Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls massgebend. Da es sich bei der Fremdplatzierung um eine sehr weitreichende Massnahme handelt, welche tief in die Interessen der Eltern, vor allem aber auch der Kinder eingreift, sind an das Ausmass der Gefährdung des Kindeswohls hohe Anforderungen zu stellen.