Zur Sachverhaltsermittlung kommen im Rahmen der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen insbesondere Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen, Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe, Augenschein und Gutachten als Beweismittel in Frage (vgl. § 9 Abs. 3 VwVG BL und § 12 Abs. 2 VPO). Die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte haben aber zu beachten, dass insbesondere kinderpsychiatrische Gutachten einschneidende Auswirkungen für alle Beteiligten (Eltern und Kinder) haben. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Verwaltungsrecht muss daher zuerst versucht werden, den Sachverhalt mit weniger einschneidenden Mitteln abzuklären. Ein