Die Verwaltungsbehörde darf eine Tatsache erst dann als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist der Fall, wenn sie von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 289). Zur Sachverhaltsermittlung kommen im Rahmen der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen insbesondere Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen, Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe, Augenschein und Gutachten als Beweismittel in Frage (vgl. § 9 Abs. 3 VwVG BL und § 12 Abs. 2 VPO).