4.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen die ganzen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Verwaltungsbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 VwVG BL; HELMUT HENKEL, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB, Zürich 1977, S. 157 ff.). Auch das Gericht stellt im Rahmen einer Beschwerde gegen angeordnete Kindesschutzmassnahmen nach Art . 307 ff. ZGB von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 12 Abs. 1 VPO). Die Verwaltungsbehörde darf eine Tatsache erst dann als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist.