397a ZGB). Im Ergebnis heisst dies, Eignung der Massnahme und Eignung der Anstalt vorausgesetzt, dass Vor- und Nachteile, welche eine Anstaltseinweisung für die betroffene Person bringen, gegeneinander abgewogen werden müssen. Die stationäre Versorgung muss aber die allerletzte Möglichkeit darstellen.