Die Anstaltseinweisung eines Kindes ist demnach nur zulässig, wenn die Gefährdung des Kindes so ernstlich ist, dass andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder im vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. LUSTENBERGER, a.a.O., S. 36 f.). Im Weiteren ist eine Anstaltseinweisung nur verhältnismässig, wenn mit ihr das angestrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann (THOMAS GEISER in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2010, Rn 14 zu Art. 397a ZGB).