Band III/2, Basel 1992, S. 499). Vielmehr darf und muss ein stärkerer Eingriff von Anfang an vorgenommen werden, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen. Art. 310 ZGB will wie die anderen Kindesschutzmassnahmen in erster Linie vorbeugen und soll nicht erst dann zum Zuge kommen, wenn bereits grosser Schaden angerichtet ist, sondern dann, wenn Zeichen eines beginnenden Schadens dazu auffordern, grösseren Schaden zu verhindern (LUSTENBERGER, a.a.O., S. 37; CARLO ALBERTO DI BISCEGLIA, Die Kindesschutzmassnahmen nach Art.