Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu beachten sind. Sind also verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die am schwersten wiegende Massnahme erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden darf (MARTIN STETTLER, Schweizerisches Privatrecht [SPR] Band III/2, Basel 1992, S. 499).