Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung der Obhut und Fremdplatzierung. Die Ursache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (BERNHART, a.a.o., Rn 240). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 5 Ziffer 1 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 genügt bei Unmündigen die Notwendigkeit zur überwachten Erziehung als Grund für die Unterbringung in einer Anstalt (Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juli 1981, in: ZVW 1982, S. 112).