4.2 Die Gründe, welche die Einweisung einer unmündigen Person in eine Anstalt und damit auch die Entziehung der elterlichen Obhut rechtfertigen können, sind in Art. 310 ZGB geregelt. Gemäss Abs. 1 ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung kann wegen Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Pflichtverletzung der Eltern gegeben sein. Es ist unerheblich, welche Ursachen zur Gefährdung führen.