Bei der Beurteilung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist, wobei nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (BERNHART CHRISTOPH, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rn 240). 4.1 Analog zu den Verfahren betreffend FFE ist somit vorweg zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Platzierung von D.____ und E.____ im Kinderheim H.____ im Juni 2012 gerechtfertigt war.