3.2 Wird einer mündigen oder entmündigten Person die Freiheit fürsorgerisch entzogen, beurteilt das Kantonsgericht in konstanter Praxis nicht nur, ob die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt war, sondern auch, ob sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheides aufrechterhalten werden kann. Diese Praxis kann ohne weiteres auf das Verfahren bei der Anstaltseinweisung von Unmündigen übertragen werden. Dies ergibt sich einerseits aus Art.