Mit dieser Massnahme wird den Eltern das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes behördlich entzogen. Bei einer Anstaltseinweisung gegenüber dem Kind für längere oder unbestimmte Dauer ist dies unbedingt notwendig, ansonsten die Eltern die behördliche Massnahme jederzeit durchkreuzen könnten, indem sie das Kind kraft ihres Elternrechts aus der Anstalt zurückholen. Im vorliegenden Fall wurde mit der angefochtenen Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 15. Juni 2012 demzufolge nicht nur die Einweisung in eine Anstalt angeordnet, sondern auch der Entzug der elterlichen Obhut aufrechterhalten.