3.1 Bei der Aufhebung der elterlichen Obhut und der damit verbundenen Fremdplatzierung handelt es sich um eine mögliche Massnahme innerhalb des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308, 310 und 311 ZGB können nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann angewendet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Die Anordnung einer Anstaltseinweisung gegenüber einem Kind setzt im Normalfall die gleichzeitige, formelle behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB voraus. Mit dieser Massnahme wird den Eltern das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes behördlich entzogen.