Die Vormundschaftsbehörde hat den Beschwerdeführern somit eine Begründung ihres Entscheids aufgezeigt und dargelegt, von welchen Überlegungen sie bei der Einschätzung und Abwägung der vorliegenden Situation und den möglichen Massnahmen ausgegangen ist. Gestützt darauf war es den Beschwerdeführern möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und die möglichen Konsequenzen sowie das weitere Vorgehen abzuschätzen. Die Vormundschaftsbehörde ist somit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor.