273 Abs. 1 ZGB erscheine es sinnvoll, das Besuchsrecht durchdacht und sukzessive auszudehnen. Zusätzlich wurde auf das Protokoll der Anhörung vom 30. Mai 2012 verwiesen, an welcher den Kindseltern sowie der Beiständin die Situation erörtert worden sei und die Parteien Gelegenheit gehabt hätten, ihre Wahrnehmung und ihre Anliegen darzulegen.