2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vormundschaftsbehörde habe die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht geprüft, wodurch sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Der angefochtene Beschluss sei dadurch fehlerhaft und verletze das rechtliche Gehör, da die Gründe für die Beibehaltung des Obhutsentzugs nicht näher ausgeführt worden seien und keine Güterabwägung zwischen den beteiligten Interessen vorgenommen worden sei.