1.6 Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt, weshalb das Gericht eine geheime Beratung durchführt. Das in dieser Beratung gefällte Urteil wird, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, nach § 19 Abs. 1 VPO den Parteien schriftlich eröffnet.