Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Die Beschwerdeführer sind als Eltern der beiden Kinder, für welche eine Fremdplatzierung angeordnet wurde, nahe stehende Personen im Sinne von Art. 397d ZGB und als vom Obhutsentzug direkt Betroffene nach Art. 420 Abs. 2 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 43 ff. des Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.