Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts ist die vormundschaftliche Massnahme des Obhutsentzugs aber nur dann direkt durch das Kantonsgericht zu beurteilen, wenn gleichzeitig eine Fremdplatzierung verfügt und angefochten wird. Andernfalls richtet sich die Zuständigkeit nach § 63 EG ZGB, wonach die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen für Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden zuständig ist. Da vorliegend nebst dem Obhutsentzug auch die Fremdplatzierung aufrecht erhalten wurde, ist das Kantonsgericht für die gegen die Verfügung vom 15. Juni 2012 gerichtete Beschwerde vom 25. Juni 2012 direkt zuständig.