ZGB kann gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen über die Unterbringung in einer Anstalt bei der Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden. Diese Bestimmung ist analog auf die angefochtene Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 15. Juni 2012 anzuwenden. Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts ist die vormundschaftliche Massnahme des Obhutsentzugs aber nur dann direkt durch das Kantonsgericht zu beurteilen, wenn gleichzeitig eine Fremdplatzierung verfügt und angefochten wird.