Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist jede Platzierung einer unmündigen Person an einem Ort, wo sich diese natürlicherweise nicht aufhalten würde, als Anstaltseinweisung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB zu qualifizieren (vgl. Entscheid des früheren Verwaltungsgerichts i.S. X. vom 27. Februar 1991 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991 S. 98; Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. November 2010, 810 10 134/356, E. 2.3). Diese Auslegung steht im Einklang mit der weiten Umschreibung des Anstaltsbegriffs in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 III 306 E. 2b).