und E.____ wurde in einem Zeitpunkt eingeleitet, als ihr Wohnsitz in C.____ war und die zuletzt verfügten Kindesschutzmassnahmen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin weist anlässlich der heutigen Parteiverhandlung überdies darauf hin, dass die behördliche Zuständigkeit in der vorliegenden Angelegenheit in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde L.____ bis Ende Dezember 2012 bei ihr verbleibe. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Vormundschaftsbehörde C.____ gemäss Art. 315 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die