in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Wechselt der Wohnsitz des Kindes während eines laufenden Verfahrens, verbleibt die örtliche Zuständigkeit bis zum Entscheid an jenem Ort, wo das Verfahren angehoben wurde (BGE 101 II 11). Der betroffene Elternteil bzw. das betroffene Kind soll sich nicht durch einen Wohnsitzwechsel der Massnahme entziehen können. Lediglich der Vollzug einer rechtskräftig angeordneten Massnahme ist der neuen Wohnsitzbehörde zu übertragen (PETER BREITSCHMID in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2010, Rn 18 zu Art. 315-315b ZGB, mit Hinweisen).