Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Kinder der Beschwerdeführer seit nunmehr fünf Jahren in einem Heim befänden, was einzig und alleine geschehen sei, weil sich die Beschwerdeführer mit der Erziehung überfordert gefühlt hätten. Die Kinder seien zu keinem Zeitpunkt in ihrer geistigen oder körperlichen Gesundheit beeinträchtigt gewesen. F. Mit Eingabe vom 2. August 2012 liess sich die Vormundschaftsbehörde vernehmen und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.