Die Beschwerdeführer beantragten in der Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2012, es sei der Beschluss der Beschwerdegegnerin betreffend Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D.____ und E.____ vollumfänglich aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern unverzüglich die Obhut wieder zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge, wobei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Kinder der Beschwerdeführer seit nunmehr fünf Jahren in einem Heim befänden, was einzig und alleine geschehen sei, weil sich die Beschwerdeführer mit der Erziehung überfordert gefühlt hätten.