D. Mit Schreiben vom April 2012 ersuchte die Kindsmutter die Vormundschaftsbehörde um die Heimkehr ihrer Kinder. Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 hielt die Vormundschaftsbehörde fest, dass die elterliche Obhut der Kindseltern über D.____ und E.____ weiterhin aufgehoben und die Platzierung von E.____ und D.____ gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314a ZGB im Kinderheim H.____ aufrechterhalten bleibt. Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution könne nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Vormundschaftsbehörde erfolgen. Die Beiständin wurde zudem gebeten, die Besuchsrechtsregelung zu koordinieren.